Besteuerung im Schweizer Sektor des EuroAirport

Am 23. März dieses Jahres haben die Regierungen der Schweiz und Frankreichs nach intensiven Verhandlungen ein zwischenstaatliches Abkommen über das am Flughafen Basel-Mülhausen (EuroAirport) anwendbare Steuerrecht unterzeichnet. Das Abkommen sieht unter anderem vor, dass die Unternehmen mit Betriebsstätten im Schweizer Sektor des Flughafens einer Kapitalbesteuerung durch den Kanton Basel-Stadt unterstellt werden. Damit können sie von wesentlichen lokalen Steuern in Frankreich freigestellt werden. An seiner heutigen Sitzung hat der Regierungsrat den Ratschlag zu einer entsprechenden Ergänzung des Steuergesetzes von Basel-Stadt zuhanden des Grossen Rates verabschiedet. Die neu vorgesehene Kapitaltaxe wird wirksam, wenn das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom französischen Parlament ratifiziert worden ist.

Einführung einer Kapitaltaxe für Unternehmen mit Betriebsstätten im Schweizer Sektor des EuroAirport

Die erfolgreiche Entwicklung des EuroAirport ist zu einem grossen Teil mit den Aktivitäten der Unternehmen im Schweizer Sektor des Flughafens verbunden. Das zwischen der Schweiz und Frankreich geschlossene Abkommen über das am EuroAirport anwendbare Steuerrecht legt eine wesentliche Grundlage dafür, dass diese Entwicklung fortgeführt werden kann. Das Abkommen hält fest, dass die Unternehmen im Schweizer Sektor für ihre dortigen Betriebsstätten konform zu den bestehenden rechtlichen Grundlagen der französischen Gewinnsteuer (Impôt sur les sociétés) unterliegen, der Schweiz aber im Bereich der lokalen Steuern ein Recht zusteht, das Kapital der Betriebsstätten zu besteuern. Die Kompetenz dazu wird dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen. Um eine Doppelbesteuerung der mit der Steuer auf dem Kapital belasteten Betriebsstätten zu vermeiden, werden diese in Frankreich von der Gewerbesteuer (Contribution économique territoriale) und von den an die Lohnsumme gebundenen Steuern (Taxes annexes sur les salaires) ausgenommen.

Zur Umsetzung der im Abkommen mit Frankreich vereinbarten Lösung bei den lokalen Steuern ist eine Anpassung des Steuergesetzes von Basel-Stadt erforderlich, damit der Kanton wie vorgesehen die Unternehmen im Schweizer Sektor des Flughafens mit einer Kapitaltaxe besteuern kann. Dabei ist der Kanton Basel-Stadt durch die mit dem Abkommen mit Frankreich geschaffenen völkerrechtlichen Grundlage befugt, die Kapitaltaxe auch von Unternehmen zu erheben, die in einem anderen Kanton ansässig sind und in Basel-Stadt weder ihren Sitz haben noch eine Betriebsstätte unterhalten.

Gegenstand der im Steuergesetz von Basel-Stadt neu vorgesehenen Kapitaltaxe ist das Eigenkapital, das auf eine im Schweizer Sektor befindliche Betriebsstätte entfällt. Dieses muss vom übrigen Eigenkapital der Unternehmung ausgeschieden werden. Diese Steuerausscheidung erfolgt nach den Grundsätzen und Regeln zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot. Vorgesehen wird, dass die Kapitaltaxe 1 Prozent des steuerbaren Eigenkapitals beträgt und damit höher liegt als die allgemeine Kapitalsteuer der juristischen Personen. Dies trägt der besonderen binationalen Situation am EuroAirport Rechnung. Der Regierungsrat den Ratschlag zu einer entsprechenden Ergänzung des Steuergesetzes von Basel-Stadt zuhanden des Grossen Rates verabschiedet. Die neu vorgesehene Kapitaltaxe wird wirksam, wenn das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom französischen Parlament ratifiziert worden ist.

Bei der Kapitaltaxe für die Unternehmen mit Betriebsstätten im Schweizer Sektor des Flughafens Basel-Mulhouse handelt es sich um eine spezielle, eigenständige Steuer. Sie gehört wie die anderen direkten Steuern in den Katalog der vom Steuergesetz geregelten Steuerarten. Damit sind auch die Bestimmungen des Steuergesetzes zur Organisation, zum Verfahren, zum Steuerbezug und zum Steuerstrafrecht auf die Kapitaltaxe anwendbar. Die Kapitaltaxe ist eine periodische Steuer, die jedes Jahr erhoben, veranlagt und bezogen wird.

Das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zum Steuerrecht am EuroAirport enthält ausser den Regelungen zur Besteuerung der Schweizer Unternehmen am Flughafen Bestimmungen über die Anwendbarkeit der Schweizer Mehrwertsteuer im Schweizer Sektor, zur Abgeltung der Aufsichtstätigkeit der französischen Zivilluftfahrtbehörde sowie zur Gewinnbesteuerung der Flughafengesellschaft selbst. Das Abkommen schafft damit in zentralen Punkten rechtssichere, berechenbare und wirtschaftlich weiterhin günstige Rahmen- und Investitionsbedingungen für den Schweizer Sektor und sichert den Erhalt der wirtschaftlichen Aktivitäten und damit der Arbeitsplätze am EuroAirport. Dies kommt nicht nur dem Standort und der Region Nordwestschweiz / Oberelsass / Südbaden zugute, sondern trägt auch dazu bei, dass der EuroAirport seine Funktion als dritter Landesflughafen der Schweiz weiterhin erfüllen kann.

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