Übersicht über die wichtigsten Bestimmungen

Die folgenden Ausführungen bezwecken eine Übersicht über die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes betreffend Initiative und Referendum (IRG) vom 16. Januar 1991 (SG 131.100). Für die Anwendung im Einzelfall sind ausschliesslich die Bestimmungen des IRG massgebend.

Welche Arten von Referenden gibt es?

Die Kantonsverfassung unterscheidet zwischen dem obligatorischen und dem fakultativen Referendum: Wird die Kantonsverfassung ganz oder teilweise revidiert, ist dies den Stimmberechtigten obligatorisch zur Abstimmung zu unterbreiten (§ 29 bis 31 IRG). § 51 der Kantonsverfassung zählt zudem weitere Vorlagen auf, die dem obligatorischen Referendum unterliegen. Von einem fakultativen Referendum spricht man hingegen, wenn die Vorlage erst zur Abstimmung vorgelegt wird, wenn dies von den Stimmberechtigten verlangt wird. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das fakultative Referendum.

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Gegen was kann das fakultative Referendum ergriffen werden?

Alle Gesetze und Grossratsbeschlüsse, die dem fakultativen Referendum unterliegen, werden mit einem entsprechenden Hinweis im Kantonsblatt veröffentlicht (§ 32 Abs. 1). § 52 der Kantonsverfassung zählt die referendumsfähigen Vorlagen auf.

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Wer kann ein Referendum ergreifen?

Alle Stimmberechtigten können das Referendum ergreifen. Die Bildung eines Komitees ist, im Gegensatz zu Initiativen, nicht nötig.

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Wie viele Unterschriften braucht es?

Für das Zustandekommen eines fakultativen Referendums sind 2'000 gültige Unterschriften von im Kanton Basel-Stadt Stimmberechtigten nötig (§ 52 der Kantonsverfassung). Werden Unterschriften von mehreren Stimmberechtigten (oder Referendumskomitees) gesammelt, ist die Summe der gültigen Unterschriften massgebend.

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Welche Formvorschriften gibt es?

Frist: Die Frist für die Einreichung des Referendums beträgt 42 Tage vom Tag nach der Veröffentlichung im Kantonsblatt an gerechnet (§ 32 Abs. 2). Massgebend für das Datum der Veröffentlichung ist das Datum des Kantonsblattes. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder einen im Kanton anerkannten Feiertrag, endet die Frist am darauf folgenden Werktag (Samstage gelten als Werktage).

Die Unterschriftenliste hat folgende Angaben zu enthalten (§ 33 IRG):

  • die Bezeichnung des Gesetzes oder Grossratsbeschlusses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Grossen Rat;
  • die politische Gemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind (für die drei Gemeinden Basel, Bettingen und Riehen sind je eigene Unterschriftenlisten zu erstellen);
  • den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB).

Die gesamte Unterschriftenliste ist auf einem Papierbogen (Blatt oder Karte) zu gestalten und einzureichen. Es wird, im Gegensatz zu Initiativen, keine Vorprüfung vorgenommen.

Unterschrift: Die Stimmberechtigten müssen Name, Vorname, Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr) und Adresse (Strasse, Nr.) angeben. Für jede Unterschrift ist eine separate Zeile vorzusehen.

Einreichung: Die Unterschriftenlisten eines Referendums sind innerhalb der Referendumsfrist ungeprüft und im Original einzureichen (§ 35 IRG). Für die persönliche Übergabe im Hof des Rathauses ist der Termin mit der Staatskanzlei frühzeitig abzusprechen (etwa zwei Wochen im Voraus): Tel. 061 267 48 44.
 

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Weiteres Vorgehen

Die Staatskanzlei stellt aufgrund der Stimmrechtsbescheinigung fest, ob das Referendum genügend gültige Unterschriften aufweist und zustande gekommen ist (§ 7 IRG). Die Verfügung über das Zustandekommen wird im Kantonsblatt veröffentlicht (§§ 36 und 37 IRG).

Der Termin der Volksabstimmung wird durch den Regierungsrat festgelegt (§ 39 IRG). Diese ist innerhalb eines Jahres seit dem Grossratsbeschluss durchzuführen (§ 39 Abs. 2 IRG). Ein zustande gekommenes Referendum kann nicht zurückgezogen werden (§ 38 IRG).

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Weitere Informationen

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