Gleichstellung von Frauen und Männern

Massnahmen für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Bezeichnung Massnahmen für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Rechtsgrundlage(n)
  • Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG); SG 140.100
  • Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG); SG 153.100
Quelle(n) www.gesetzessammlung.bs.ch/data/140.100/de
www.gesetzessammlung.bs.ch/data/153.100/de
Verantwortliche Stelle Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern
Internetauftritt www.gleichstellung.bs.ch
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