Öffentlichkeitsprinzip

Grundsatz

Das Öffentlichkeitsprinzip beinhaltet die Pflicht der öffentlichen Organe zum aktiven Informieren über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse sowie zur reaktiven Herausgabe von Informationen auf ein sogenanntes Zugangsgesuch hin.

Zugangsgesuche

Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die nicht fertiggestellt sind. Die Information muss aufgezeichnet, also irgendwie verkörpert sein (insbesondere auf Papier, digitalen Speichermedien, Tonträgern, in Form von Plänen, Bildern usw.). Die gewünschte Information ist hinreichend genau zu bezeichnen. Ein Interessensnachweis oder eine Begründung des Gesuchs ist nicht erforderlich. Zugangsgesuche sind vorzugsweise direkt beim zuständigen öffentlichen Organ zu stellen (telefonisch, per E-Mail oder schriftlich). Zusätzlich steht das unten angefügte elektronische Formular zur Verfügung.

Einschränkungen

Der Informationsanspruch ist nicht schrankenlos. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten können den Informationszugang verbieten (z.B. Steuergeheimnis, Schweigepflicht der Sozialhilfeorgane). Ausserdem können öffentliche oder private Interessen dem Informationszugang entgegenstehen. Diesfalls ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen und dem allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit am Informationszugang. Spezifische Interessen der gesuchstellenden Person spielen hingegen keine Rolle und sind nicht in die Wertung miteinzubeziehen.

Bereits publizierte Informationen

Ein Grossteil der öffentlich zugänglichen Informationen ist bereits publiziert. Bitte beachten Sie insbesondere folgende Publikationen:

Zugangsgesuch für noch nicht publizierte Informationen