Finanzkontrolle

Unabhängige Finanzaufsicht über die Haushaltsführung des Kantons

 

Bezeichnung Unabhängige Finanzaufsicht über die Haushaltsführung des Kantons
Rechtsgrundlage(n) §1, §3, §14 und §22 FVKG (Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz vom 17. September 2003, SG 610.200)
Quelle(n) www.gesetzessammlung.bs.ch/data/610.200/de
Verantwortliche Stelle Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt
Internetauftritt www.finanzkontrolle.bs.ch
Zweck der Datenbearbeitung Als interne und externe Revisionsstelle des Kantons BS prüfen wir die Ordnungsmässigkeit, die Rechtmässigkeit, die Wirtschaftlichkeit, die Zweckmässigkeit, die Sparsamkeit und die Wirksamkeit der Haushaltsführung im Kanton sowie bei Privaten, die öffentliche Aufgaben erfüllen oder Subventionen erhalten.

 

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Verwaltungskontrolltätigkeit

 

Bezeichnung Verwaltungskontrolltätigkeit
Rechtsgrundlage(n) §1, §3, §14 und §22 FVKG (Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz vom 17. September 2003, SG 610.200)
Quelle(n) www.gesetzessammlung.bs.ch/data/610.200/de
Verantwortliche Stelle Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt
Internetauftritt www.finanzkontrolle.bs.ch
Zweck der Datenbearbeitung Die Finanzkontrolle nimmt die Aufgabe einer Verwaltungskontrolle wahr, indem sie das staatliche Handeln auf seine Wirksamkeit und Effizienz überprüft. Die Kontrolle bezieht sich auch auf Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen oder Subventionen empfangen.

 

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Ausführung besondere Aufträge und Beratung

 

Bezeichnung Ausführung besondere Aufträge und Beratung
Rechtsgrundlage(n) §1, §3, §14, §15 und §22 FVKG (Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz vom 17. September 2003, SG 610.200)
Quelle(n) www.gesetzessammlung.bs.ch/data/610.200/de
Verantwortliche Stelle Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt
Internetauftritt www.finanzkontrolle.bs.ch
Zweck der Datenbearbeitung Parlamentarische Kommissionen, der Regierungsrat, die Departemente, das Appellationsgericht und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen. Bei diesen Prüfungstätigkeiten können personenbezogene Daten analysiert und ausgewertet werden.

 

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Supportprozesse

 

Bezeichnung Supportprozesse
Rechtsgrundlage(n)

Personalgesetz (SG 162.100); Verordnung zum Personalgesetz (SG 162.110); Finanzhaushaltgesetz (SG 610.100); Verordnung zum Finanzhaushaltgesetz (SG 610.110)

Quelle(n) www.gesetzessammlung.bs.ch/data/162.100/de
www.gesetzessammlung.bs.ch/data/162.110/de
www.gesetzessammlung.bs.ch/data/610.100/de
www.gesetzessammlung.bs.ch/data/610.110/de
Verantwortliche Stelle Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt
Internetauftritt www.finanzkontrolle.bs.ch
Zweck der Datenbearbeitung Führen der Personaldossiers, Personaleinstellung, Absenzenwesen inkl. Arztzeugnisse, Personalaustritt.
Erfassung und Weiterleitung Spesenabrechnungen.
Vergabe von IT-Berechtigungen.

 

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