Nicht zustande gekommene oder für ungültig erklärte Initiativen

Auf dieser Seite finden Sie die Initiativen, die

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«Lehrpersonen dürfen diejenigen Lehrmittel einsetzen, mit welchen sie die Schüler/-innen am besten fördern können»

Initiativ-Komitee
Starke Schule beider Basel, Baslerstrasse 25, 4127 Birsfelden

Text und Publikation der Initiative

Nichtzustandekommen

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«Mehr Sicherheit durch Sichtbarkeit»

Initiativ-Komitee
Komitee «Mehr Sicherheit durch Sichtbarkeit», Postfach 423, 4010 Basel

Text und Publikation der Initiative

Nichtzustandekommen

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«Roger-Federer-Arena jetzt!

Initiativ-Komitee
Verein Roger-Federer-Arena jetzt!, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel

Text und Publikation der Initiative

Nichtzustandekommen

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«Wohnschutzinitiative II: JA zur Rettung des Basler Wohnschutzes»

Initiativ-Komitee
Mieterverband (MV Basel 1891), Clarastrasse 2, 4005 Basel

Text und Publikation der Initiative

Zustandekommen

Ungültigerklärung

 

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«Amtsenthebung oder Einschränkung der Zuständigkeiten und Funktionen von Mitgliedern des Regierungsrates»

Initiativ-Komitee
BDP Kanton Basel-Stadt, Postfach 2430, 4002 Basel

Text und Publikation der Initiative
Verfügung der Staatskanzlei vom 18. Oktober 2017

Nichtzustandekommen
Verfügung der Staatskanzlei vom 2. Mai 2019

 

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«NEUE Wasser-Rutschbahn-Initiative»

Initiativ-Komitee
Freistaat unteres Kleinbasel, Hammerstrasse 133, 4057 Basel

Text und Publikation der Initiative
Verfügung der Staatskanzlei vom 2. Mai 2016

Nichtzustandekommen
Verfügung der Staatskanzlei vom 16. November 2017

 

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«Schuldenabbau jetzt – Schluss mit der Schuldenwirtschaft zu Lasten unserer Kinder (Generationeninitiative)»

Initiativ-Komitee

  • SVP Basel-Stadt, 4000 Basel

Text und Publikation der Initiative
Verfügung der Staatskanzlei vom 23. September 2015

 Nichtzustandekommen
Verfügung der Staatskanzlei vom 12. April 2017

 

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«für eine bevölkerungsfreundliche Parkraumbewirtschaftung (Quartierparkinginitiative)»

Initiativ-Komitee

  • Komitee Quartierparkinginitiative, Therwilerstrasse 5, 4054 Basel

Text und Publikation der Initiative
Verfügung der Staatskanzlei vom 29. Juli 2015

Nichtzustandekommen
Verfügung der Staatskanzlei vom 13. Februar 2017

 

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Stopp der Gewalt an Sportveranstaltungen – JA zum Hooligan-Konkordat! («Hooligans-Stopp-Initiative»)

 Initiativ-Komitee

  • «Stopp der Gewalt an Sportveranstaltungen – JA zum Hooligan-Konkordat!», Postfach, 4001 Basel

Text und Publikation der Initiative
Verfügung der Staatskanzlei vom 11. August 2014

Nichtzustandekommen
Verfügung der Staatskanzlei vom 25. Januar 2016:

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«Stoppt den Finanzausgleich» – weil Solidarität keine Einbahnstrasse sein darf!

Initiativ-Komitee

  •  Solidaritäts-Komitee Basel, Hammerstrasse 133, 4057 Basel

Text und Publikation der Initiative
Verfügung der Staatskanzlei vom 5. Mai 2014:

Nichtzustandekommen
Verfügung der Staatskanzlei vom 8. Dezember 2015:

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Ja zum Passivraucherschutz mit Augenmass

Initiativ-Komitee

  • c/o Th. P. Julliard, Hutgasse 4, 4001 Basel

Text und Publikation der Initiative
Verfügung der Staatskanzlei vom 11. Dezember 2013:

Nichtzustandekommen
Verfügung der Staatskanzlei vom 24. Juni 2015:

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Kantonale «Rutschbahn-Initiative»

Initiativ-Komitee

  • Freistaat unteres Kleinbasel, Hammerstrasse 133, 4057 Basel

Text und Publikation der Initiative
Verfügung der Staatskanzlei vom 22. April 2013:

Nichtzustandekommen
Verfügung der Staatskanzlei vom 5. November 2014:

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Ja zur offenen Mittleren Brücke für ALLE

Initiativ-Komitee

  • IG Kleinbasel, Riehentorstrasse 15, Postfach, 4005 Basel

 Text und Publikation der Initiative
Verfügung der Staatskanzlei vom 17. Januar 2013:

Nichtzustandekommen
Verfügung der Staatskanzlei vom 5. August 2014:

 

Kantonale Volksinitiative für ein Kantonales Vermummungsverbot im öffentlichen Raum (Vermummungsverbots-Initiative)

Initiativ-Komitee:
Junge SVP Basel-Stadt

Text und Publikation der Initiative:
Verfügung der Staatskanzlei vom 16. Juni 2011

Zustandekommen:
Verfügung der Staatskanzlei vom 2. Januar 2013

Ungültigerklärung:
Urteil des Verfassungsgerichts vom 04. Februar 2014: Die Initiative ist rechtlich unzulässig.

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Gegen staatliche Abzockerei – für eine regelmässige Überprüfung der Gebühren

Initiativ-Komitee:
CVP Basel-Stadt, Komitee "Gegen staatliche Abzockerei - für eine regelmässige Überprüfung der Gebühren", Postfach, 4011 Basel

Text und Publikation der Initiative:
Verfügung der Staatskanzlei vom 27. Juli 2010

Nichtzustandekommen:
Verfügung der Staatskanzlei vom 7. März 2012

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Kantonale Initiative «zur finanziellen Anerkennung von Freiwilligenarbeit» (kurz: Initiative zur Anerkennung von Freiwilligenarbeit)

Initiativ-Komitee:
Initiativkomitee für Freiwilligenarbeit, c/o Claude Wyler-Ruch, Falkensteinerstrasse 43, 4053 Basel

Text und Publikation der Initiative:
Verfügung der Staatskanzlei vom 9. November 2009

Nichtzustandekommen:
Verfügung der Staatskanzlei vom 8. Juni 2011

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Ja! Freie Schulwahl für alle

Initiativ-Komitee:
elternlobby.ch, Postfach, 4009 Basel

Text und Publikation der Initiative:
Verfügung der Staatskanzlei vom 21. November 2008

Nichtzustandekommen:
Verfügung der Staatskanzlei vom 29. Juni 2010

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Kantonale Volksinitiative Zur Entlastung des Gundeldinger-Quartiers von Verkehr und zur Steigerung der Wohnqualität (kurz: Initiative für ein wohnliches Gundeldingen)

Initiativ-Komitee:
Quartierkoordination Gundeldingen, Dornacherstrasse 192, 4010 Basel

Text und Publikation der Initiative:
Verfügung der Staatskanzlei vom 21. Juli 2008

Nichtzustandekommen:
Verfügung der Staatskanzlei vom 3. Juni 2010

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Kantonale Volksinitiative betreffend Jugendkulturförderung (Jugendkulturprozent)

Initiativ-Komitee:
junges grünes bündnis, Postfach, 4005 Basel

Text und Publikation der Initiative:
Verfügung der Staatskanzlei vom 25. August 2008

Nichtzustandekommen:
Verfügung der Staatskanzlei vom 5. Mai 2010

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«Freie Bahn! Initiative für eine Wiesentalbahn in Riehen unter Grund»

Initiativ-Komitee:
FDP Riehen, Komitee "Freie Bahn!", Postfach 556, 4125 Riehen 1

Text und Publikation der Initiative:
Verfügung der Staatskanzlei vom 2. Juni 2008

Nichtzustandekommen:
Verfügung der Staatskanzlei vom 21. April 2010

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Park-and-Ride-Initiative

Initiativ-Komitee:
Initiativkomitee «Parkplatz-Initiativen», c/o TCS Geschäftsstelle Basel, Steinentorstrasse 13, 4051 Basel

Text und Publikation der Initiative:
Verfügung der Staatskanzlei vom 20. März 2008

Nichtzustandekommen:
Verfügung der Staatskanzlei vom 13. Oktober 2009

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Parkrauminitiative

Initiativ-Komitee:
Initiativkomitee «Parkplatz-Initiativen», c/o TCS Geschäftsstelle Basel, Steinentorstrasse 13, 4051 Basel

Text und Publikation der Initiative:
Verfügung der Staatskanzlei vom 20. März 2008

Nichtzustandekommen:
Verfügung der Staatskanzlei vom 13. Oktober 2009

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Initiative betreffend Mobilitätsgutscheine für Kinder und Jugendliche

Initiativ-Komitee:
JUSO Basel-Stadt, Postfach 1618, 4001 Basel

Text und Publikation der Initiative:
Verfügung der Staatskanzlei vom 30. August 2007

Nichtzustandekommen:
Verfügung der Staatskanzlei vom 5. November 2009

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Volksinitiative Kopftuchverbot im öffentlichen Dienst

Gestützt auf § 28 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Stadt, verlangen die unterzeichnenden, im Kanton Basel-Stadt Stimmberechtigten,

es sei ein Gesetz zu schaffen, welches allen Angestellten im öffentlichen Dienst, sowie den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern öffentlicher Ämter, das Tragen einer islamischen Kopfbedeckung während der Ausübung ihres Dienstes oder ihres Mandats generell verbietet. Dieses Verbot soll insbesondere Lehrpersonen, Angestellte im Schalterdienst, Angehörige des Grossen Rates, des Regierungsrates, des Bürgergemeinderates, des Bürgerrates und des Verfassungsrates, sowie der Gemeinderäte und Einwohnerräte der Landgemeinden betreffen.

Initiativ-Komitee:
Schweizerische Bürger Partei, Postfach, 4125 Riehen 2

Prüfung der Formvorschriften:
Verfügung der Staatskanzlei vom 18. November 2004

Nichtzustandekommen:
Aufgrund der gemäss § 47 Abs. 4 der Kantonsverfassung abgelaufenen Sammelfrist (18 Monate seit ihrer Publikation) nicht zustandegekommen.

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Initiative "Höhere Kinderzulagen für alle

Die unterzeichnenden Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt stellen hiermit, gestützt auf § 28 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889 und das kantonale Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) vom 16. Januar 1991, folgendes Begehren: Die kantonale Gesetzgebung über die Kinderzulagen wird wie folgt geändert:

  1. Höhe der Kinderzulagen: Für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr beträgt die Kinderzulage 25% des Mindestbetrages der vollen einfachen Altersrente der AHV., Ist das Kind infolge von Krankheit oder Invalidität erwerbsunfähig, wird die Zulage bis zur Vollendung des 20. Altersjahres ausbezahlt., Für Kinder ab dem 17. bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die in Ausbildung begriffen sind, wird eine Ausbildungszulage von 30% des Mindestbetrages der vollen einfachen Altersrente der AHV ausgerichtet. Es besteht kein Anspruch, wenn das Erwerbseinkommen des in der Ausbildung stehenden Kindes den Maximalbetrag der einfachen Altersrente der AHV übersteigt;
  2. Pro Kind eine Zulage: Jedes Kind löst eine volle Zulage aus, unabhängig davon, ob die anspruchsberechtigte Person selbständig oder unselbständig in Voll- oder Teilzeit erwerbstätig oder nicht erwerbstätig ist;
  3. Finanzierung: Die Zulagen für Unselbständigerwerbende werden wie bisher durch Beiträge der Arbeitgebenden finanziert. Selbständigerwerbende haben sich in einer Ausgleichskasse anzuschliessen und leisten Beiträge in Prozenten ihres AHV-pflichtigen Einkommens. Die Zulagen für Nichterwerbstätige werden durch Zuschüsse des Kantons an die kantonale Ausgleichskasse finanziert. Im weiteren können Zuschüsse des Kantons auch an die zuständigen Ausgleichskassen zur Finanzierung der Kinderzulagen für Erwerbstätige mit kleinen Pensen geleistet werden;
  4. Ausgleich für alle: Das Gesetz regelt den Lastenausgleich zwischen den anerkannten Familienausgleichskassen, für die gemäss der Gesetzgebung auszurichtenden Leistungen.

Initiativ-Komitee
SP Basel-Stadt, Rebgasse 1, Postfach, 4005 Basel

Prüfung der Formvorschriften:
Verfügung der Staatskanzlei vom 12. April 2002

Nichtzustandekommen:
Aufgrund der gemäss § 47 Abs. 4 der Kantonsverfassung abgelaufenen Sammelfrist (18 Monate seit ihrer Publikation) nicht zustandegekommen.

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Initiative für die Einführung von Übergangsklassen am Ende der Primarschule

Die Unterzeichnenden, im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigten Personen stellen, gestützt auf § 28 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889 und das Gesetz betreffend Initiative und Referendum vom 16. Januar 1991, das folgende unformulierte Initiativbegehren:

Für Kinder, die in ihrer Entwicklung noch nicht bereit sind für den Wechsel in die Orientierungsschule, sowie für leistungsschwächere Kinder, werden am Ende der Primarschule Übergangsklassen eingeführt.

Initiativ-Komitee
Initiativkomitee Übergangsklassen, Postfach, 4011 Basel

Prüfung der Formvorschriften:
Verfügung der Staatskanzlei vom 18. Oktober 2001

Nichtzustandekommen:
Aufgrund der gemäss § 47 Abs. 4 der Kantonsverfassung abgelaufenen Sammelfrist (18 Monate seit ihrer Publikation) nicht zustandegekommen.

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Initiative für ein Gesetz über das Betreiben einer Zentralwäscherei durch den Kanton Basel-Stadt

Die unterzeichneten, im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner reichen gemäss § 28 der Kantonsverfassung und den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes betreffend Initiative und Referendum vom 16. Januar 1991 folgende unformulierte Volksinitiative für ein Gesetz über das Betreiben einer Zentralwäscherei durch den Kanton Basel-Stadt ein:

1. Zweck: Um die Wäsche, die in den kantonalen Betrieben, insbesondere den Spitälern, und öffentlichen Institutionen des Kantons, anfällt, zu waschen und gegebenenfalls auch herzustellen, betreibt der Kanton Basel-Stadt eine eigene Zentralwäscherei.

2. Anstellungsbedingungen des Personals: Das in der Zentralwäscherei angestellte Personal untersteht dem Personal- und Lohngesetz des Kantons Basel-Stadt.

3. Andere Geschäftstätigkeiten: Die Zentralwäscherei kann auch in anderen Bereichen, die eng mit ihrer Kerntätigkeit verwandt sind, wie beispielsweise dem Leasing von Berufskleidung, von Wäsche oder von Sterilgut, tätig sein.

4. Beteiligung von privaten Spitälern und Heimen: Im Kanton Basel-Stadt ansässige gemeinnützige Institutionen, wie Alters- und Pflegeheime, Kinderkrippen etc. und auch private Spitäler, sollen sich in geeigneter Form an der Führung der Zentralwäscherei beteiligen können.

Initiativ-Komitee
Gewerkschaft Bau und Industrie GBI, Postfach, 4005 Basel

Prüfung der Formvorschriften:
Verfügung der Staatskanzlei vom 15. September 2000

Nichtzustandekommen:
Aufgrund der gemäss § 47 Abs. 4 der Kantonsverfassung abgelaufenen Sammelfrist (18 Monate seit ihrer Publikation) nicht zustandegekommen.

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Initiative "So sehen wir die Integration unserer eingliederungswilligen ausländischen Mitbewohner"

Gestützt auf § 28 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889 reichen die Unterzeichneten, im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Stimmbürgerinnen und Stimmbürger folgende Initiative ein:

Das Gesetz über das Aufenthaltswesen (Aufenthaltsgesetz) vom 16. Dezember 1998 ist wie folgt zu ändern: Obligatorische Deutsch- und Integrationskurse § 23a. Der Besuch von staatlichen anerkannten Grundkursen in Deutsch ist für ausländische Zuwanderer obligatorisch.

2 Der Besuch von staatlichen oder staatlich anerkannten Integrationskursen ist für ausländische Zuwanderer obligatorisch. Integrationskurse haben zum Ziel, die ausländischen Zuwanderer mit den lokalen Gesetzen, Sitten und Gebräuchen vertraut zu machen. Insbesondere sind dabei auch die Rechte der Frau in der westlichen Gesellschaft zu vermitteln. Eine Zusammenfassung des Unterrichts ist den Kursteilnehmern schriftlich und in der Herkunftssprache abzugeben.

3 Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hängt vom erfolgreichen Besuch der Deutsch-Integrationskurse ab.

4 Staatliche Sozialleistungen sind abhängig vom erfolgreichen Besuch dieser Kurse.

5 Weiterführende Kurse in Deutsch für Ausländer werden bei Bedarf gefördert.

6 Für Schüler mit schwachen Kenntnissen der deutschen Sprache wird bei Bedarf Zusatzunterricht angeboten.

7 Zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist der erfolgreiche Besuch von Deutschkursen mit höheren Anforderungen Voraussetzung.

8 Bei Familien gelten die obigen Bestimmungen sinngemäss für alle Mitglieder, um die Integration insbesondere auch der Frauen und Kinder zu gewährleisten.

9 Für hochqualifizierte Führungs- und Fachkräfte können Ausnahmebestimmungen erlassen werden.

10 Obige Bestimmungen gelten auch für Zuwanderer, die bereits im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sind. Sprach- und Integrationskurse können in einem Übergangszeitraum von 2 Jahren nachgeholt werden.

11 Anderslautende staatsvertragliche oder bundesrechtlich begründete Regelungen bleiben vorbehalten. Übergangsbestimmung: Vorstehende Bestimmungen treten sofort nach Ihrer Annahme durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in Kraft.

Initiativ-Komitee
Schweizerische Volkspartei Basel-Stadt (SVP), Postfach, 4005 Basel

Prüfung der Formvorschriften:
Verfügung der Staatskanzlei vom 4. Oktober 2000

Nichtzustandekommen:
Aufgrund der gemäss § 47 Abs. 4 der Kantonsverfassung abgelaufenen Sammelfrist (18 Monate seit ihrer Publikation) nicht zustandegekommen.

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Initiative für ein Gesetz über Ergänzungsleistungen für Haushalte mit Kindern

Die unterzeichnenden im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner reichen gemäss § 28 der Kantonsverfassung und den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes betreffend Initiative und Referendum vom 16. Januar 1991 folgende unformulierte Volksinitiative für ein Gesetz über Ergänzungsleistungen für Haushalte mit Kindern ein.

1. Zweck: Um die Lebenshaltung von Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, welche das Sorgerecht für unmündige Kinder haben, zu gewährleisten, richtet der Kanton Ergänzungsleistungen an Haushalte mit Kindern aus.

2. Berechnungsgrundlagen: Die Berechnung der Ergänzungsleistungen für Haushalte mit Kindern erfolgt analog zur Berechnung von Ergänzungsleistungen für Bezügerinnen und Bezüger von Renten der AHV/IV. Es gelten die gleichen Einkommensgrenzen und Lebenshaltungskosten, wie sie im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März 1965, im kantonalen Einführungsgesetz und den dazugehörigen Verordnungen festgehalten sind.

3. Höhe der Leistungen: Für Familien mit Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entspricht die Höhe der jährlichen Leistung der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen des Haushaltes. Haben die Kinder das dritte Lebensjahr schon vollendet, aber das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, so wird die Leistung begrenzt durch die Höhe des Lebensbedarfs der Kinder.

4. Finanzierung: Die Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen für Haushalte mit Kindern werden aus staatlichen Mitteln gedeckt.

Initiativ-Komitee
Das Bündnis, Postfach 142, 4005 Basel

Prüfung der Formvorschriften:
Verfügung der Staatskanzlei vom 13. August 1999

Nichtzustandekommen:
Aufgrund der gemäss § 47 Abs. 4 der Kantonsverfassung abgelaufenen Sammelfrist (18 Monate seit ihrer Publikation) nicht zustandegekommen.

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Volksinitiative für eine Lehrstellengutschrift

Gestützt auf § 28 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1989 und auf das Gesetz betreffend Initiative und Referendum vom 16. Januar 1991 stellen die Unterzeichnenden, im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Stimmberechtigten das folgende Begehren in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs.

§ 48a Lehrstellengutschrift, Für Personenunternehmen werden gemäss den vom Regierungsrat festzusetzenden Voraussetzungen die kantonalen Steuern auf Antrag um den Betrag von Fr. 4.000 pro Lehrstelle und Kalenderjahr reduziert. § 74a Lehrstellengutschrift, Für Unternehmen von juristischen Personen werden gemäss den vom Regierungsrat festzusetzenden Voraussetzungen die kantonalen Steuern auf Antrag um den Betrag von Fr. 4.000.- pro Lehrstelle und Kalenderjahr reduziert. Die damit zusammenhängenden Bestimmungen sind entsprechend anzupassen.

Initiativ-Komitee
Basler FDP, Postfach, 4020 Basel

Prüfung der Formvorschriften:
Verfügung der Staatskanzlei vom 14. April 1999

Nichtzustandekommen:
Aufgrund der gemäss § 47 Abs. 4 der Kantonsverfassung abgelaufenen Sammelfrist (18 Monate seit ihrer Publikation) nicht zustandegekommen.

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Initiative "auf dass der Staat dem Volke, nicht das Volk dem Staate, diene!"

Gestützt auf § 28 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889 und das Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) vom 16. Januar 1991 reichen die unterzeichneten, im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Stimmberechtigten folgende (§2 IRG) unformulierte Initiative ein:

Teil II Aufgaben des Staates, § 11 der Staatsverfassung vom 2. Dezember 1889 (heute gültiger Text: "Der Staat soll nach Kräften für die Wohlfahrt des Volkes wirken und dessen Erwerbsfähigkeit heben.") soll revidiert lauten: "II. Aufgaben des Staates, § 11 "Der Staat sichert nach Kräften dauerhaft die Wohlfahrt (geistig, physisch und psychisch), die Erwerbs-, die Investitions-, die Konsum- und die Kommunikationsfähigkeit des Volkes, indem der Staat dem Volke ausdrücklich garantiert:

(1) > 2/3 (zwei Drittel) des über dem jährlich zu errechnenden Existenzminimum liegenden Teils des Brutto-Haushalteinkommens in der gesetzlich unbedingten Verfügungsgewalt des Steuerpflichtigen zu belassen. Natürli-che und juristische Personen gleich zu besteuern.

(2) Gelder höchstens einmal und im Durchschnitt pro rechtmässigem Haushaltsmitglied zu besteuern, wobei als rechtmässiges Haushaltsmitglied bei juristischen Personen gilt, wer während > 5 (fünf) Jahren ununterbrochen angestellt und im Staate steuerpflichtig ist.

(3) Ausnahmslos im Staate Steuerpflichtige zu besolden und diese in den betriebswirtschaftlich kostengünstigsten Räumlichkeiten aus-serhalb der Wohnzentren zu domizilieren.

(4) Alles Eigentum an Boden und an Gebäuden, welche/r nicht ausschliesslich von gewählten öffentlichen Behörden (Teil VI. der Staatsver-fassung) und deren Stabsmitarbeiter, von Aemterrepräsentanzen, von den staatlichen Sicherheitskräften und von Verkehrsteilnehmern unabdingbar benötigt werden, innert einer Frist von 5 (fünf) Jahren entgeltlich an private Haushalte zu überführen.

(5) Die Basler Kultur an allen Schulen zu wahren, die Schulpflichtigen konstant an höchsten globalen Ansprüchen zu messen und in ihrem Konkurrenzdenken- und verhalten zu fördern.

(6) Die Geschäfte getreu und nach kaufmännischen Grundsätzen zu besorgen.

Initiativ-Komitee (Kontaktadresse):
Patric C. Friedlin, Andreasplatz 7, 4051 Basel

Prüfung der Formvorschriften:
Verfügung der Staatskanzlei vom 12. August 1998

Nichtzustandekommen:
Aufgrund der gemäss § 47 Abs. 4 der Kantonsverfassung abgelaufenen Sammelfrist (18 Monate seit ihrer Publikation) nicht zustandegekommen.

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Initiative für tragbare Krankenkassen - Prämien

Gemäss § 28 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2.12.1889 und dem Gesetz betreffend Initiative und Referendum reichen die unterzeichnenden im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Stimmberechtigten folgende formulierte Initiative ein:

Das Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) vom 15. November 1989 wird wie folgt geändert: C. Subventionen und Prämienverbilligungsbeiträge; I. Allgemeines, Grundsatz, § 12. Der Kanton verbilligt die Krankenpflegeversicherung durch Prämienbeiträge an die vom Bund anerkannten Krankenversicherer oder deren Versicherte sowie durch Subventionen an die vom Bund anerkannten Krankenversicherer. 2 Prämienverbilligungsbeiträge und Subventionen werden nur für die Kantonsbevölkerung und nur für die gemäss diesem Gesetz oder dem KVG vorgeschriebenen Versicherungsleistungen ausgerichtet. 3 Neben den Prämienverbilligungsbeiträgen werden kantonale Subventionen für folgende Mehraufwendungen der Krankenversicherer ausgerichtet: a. Leistungen für Langzeitpatientinnen und -patienten, b. Mutterschaftsleistungen, c. Risikobeiträge an private Kassen. 4 Bei kombinierten Versicherungen und Kollektivversicherungen haben die Kassen, welche auch für diese Versicherten Subventionen beanspruchen wollen, die überobligatorischen Leistungen und den entsprechenden Prämienanteil auszuscheiden. III. Einzelne Subventionen. 1. EINKOMMENSABHAENGIGE PRAEMIENBEITRAEGE, Grundsatz, § 17 Der Kanton entrichtet den Versicherten oder den Versicherern Beiträge an die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Anspruch § 18 Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Versicherte, deren anrechenbare Prämienbelastung 7 Prozent des steuerbaren Einkommens zuzüglich 10 Prozent des steuerbaren Vermögens übersteigt (Subventionsgrenze). 2 Der Prämienverbilligungsbeitrag entspricht dem Betrag, um den die anrechenbare Jahresprämie höher ist als die Subventionsgrenze. 3 Berechtigte werden über ihren Anspruch informiert. 4 Versicherte, die Ergänzungsleistungen beziehen, sind voll prämienberechtigt. Anrechenbare Prämie §19 Als anrechenbare Prämie gilt die gewichtete Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Referenzkassen und der OeKK. Ermittlung des Anspruchs § 20 Der Anspruch wird aufgrund der Steuerdaten ermittelt. 2 Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird. 3 Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ist auf diese abzustellen. Der Regierungsrat regelt das Nähere. 4 Aenderungen der Einkommens- und Familienverhältnisse, welche eine Verringerung des Anspruches zur Folge haben, haben die Versicherten unverzüglich zu melden. 5 Ungerechtfertigt ausgerichtete Beiträge sind zurückzuerstatten. Die Rückerstattung wird in Härtefällen bei gutgläubigem Bezug erlassen.

Initiativ-Komitee:
Grüne Partei Basel-Stadt, Matthäusstrasse 18, 4057 Basel

Prüfung der Formvorschriften:
Verfügung der Staatskanzlei vom 11. September 1996

Nichtzustandekommen:
Aufgrund der gemäss § 47 Abs. 4 der Kantonsverfassung abgelaufenen Sammelfrist (18 Monate seit ihrer Publikation) nicht zustandegekommen.

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Initiative für eine Staatsrechnung im Kanton Basel-Stadt

Gestützt auf § 28 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1989 und auf das Gesetz betreffend Initiative und Referendum vom 16. Januar 1991 reichen die unterzeichnenden, im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Stimmberechtigten folgende formulierte Initiative ein:

Der Kanton Basel-Stadt strebt spätestens mit Beginn der Legislaturperiode im Jahre 2005 eine ausgeglichene Staatsrechnung an. Innerhalb jeder folgenden Regierungsperiode von 4 Jahren muss summarisch ein Ausgleich der Staatsrechnungen erzielt werden.

Initiativ-Komitee (Kontaktadresse):
Dr. Erwin Marti, Präsident QV Spalen-Gotthelf, der Basler FDP, Im langen Loh 181, 4054 Basel

Prüfung der Formvorschriften:
Verfügung der Staatskanzlei vom 24. Juli 1996

Nichtzustandekommen:
Aufgrund der gemäss § 47 Abs. 4 der Kantonsverfassung abgelaufenen Sammelfrist (18 Monate seit ihrer Publikation) nicht zustandegekommen.

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Initiative "Internet-Anschluss für alle Basler Schulen"

Die Unterzeichnenden, im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigten Personen stellen, gestützt auf § 28 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1989 und das Gesetz betreffend Initiative und Referendum vom 16. Januar 1991, das folgende unformulierte Initiativbegehren:

Zur Verbesserung der beruflichen Zukunftschancen unserer Jugendlichen und im Interesse der Standortattraktivität Basels für die ansässige Wirtschaft soll in den Basler Schulen die Arbeit mit dem Internet ermöglicht werden. Damit alle Basler Schülerinnen und Schüler sich mit dem sinnvollen Gebrauch dieses Informations- und Kommunikationsmediums vertraut machen können, sind bis zum Jahr 2000, spätestens aber zwei Jahre nach Annahme dieser Initiative durch das Volk, die Unterrichtsräume mit Internet-Anschlüssen zu versehen.

Initiativ-Komitee
Internet-Initiative, Postfach 314, 4025 Basel

Prüfung der Formvorschriften:
Verfügung der Staatskanzlei vom 10. Juli 1997

Nichtzustandekommen:
Aufgrund der gemäss § 47 Abs. 4 der Kantonsverfassung abgelaufenen Sammelfrist (18 Monate seit ihrer Publikation) nicht zustandegekommen.

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Krankenversicherungsbeiträge steuerfrei

Die unterzeichneten, im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger stellen hiermit, gestützt auf § 28 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt sowie gestützt auf das Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) vom 16. Januar 1991, folgendes Begehren:

Das Gesetz über die direkten Steuern vom 22. Dezember 1949 wird wie folgt geändert: 2. Abzüge für Beiträge und Sparzinsen: § 45 lit. b) erster Satz und lit. f) neu lit. b): das Wort Kranken?, wird gestrichen lit. f): (neu) Die gesetzlichen Beiträge gemäss KVG an die Krankenversicherung. Für Bezügerinnen und Bezüger von staatlichen Prämienbeiträgen mindert sich der Abzug um die Summe dieser Beiträge. II. Übergangsbestimmungen: § 91 wird um folgenden Abs. 8 ergänzt: Der Abzug der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge ist zulässig ab dem Steuerjahr, in dem die Initiative durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger gutgeheissen wurde.

Initiativ-Komitee
Freiheitspartei Basel-Stadt, Postfach 1052, 4054 Basel

Prüfung der Formvorschriften:
Verfügung der Staatskanzlei vom 14. Juni 1996

Nichtzustandekommen:
Aufgrund der gemäss § 47 Abs. 4 der Kantonsverfassung abgelaufenen Sammelfrist (18 Monate seit ihrer Publikation) nicht zustandegekommen.

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